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Frauenordination: Wie argumentieren die Scholastiker? (II)

Diese mehrteilige Reihe blickt auf wesentliche Beiträge zur Frage der Frauenordination: zunächst Argumente aus der Patristik, dann Argumente aus der Scholastik, und schließlich die Argumente, die das römische Magisterium vorgelegt hat.

Während die Argumente aus der Patristik überwiegend häresiologisch angelegt sind und erst gegen Ende der Spätantike eine systematische Herangehensweise im engeren Sinne sichtbar wird, da strebt die Scholastik per se danach, die vorliegende(n) Fragestellung(en) mit systematischer Klarheit zu beantworten. Der zentrale Bezugspunkt liegt in den Sentenzen des Petrus Lombardus:1 Verfasst um 1150 herum handelt es sich um eine systematisierende und harmonisierende Zusammenstellung des theologischen Erbes der patristischen Theologie, das ab der ersten Hälfte des 13. Jahrunderts zu einem Standardlehrbuch des Theologiestudiums avancierte. Einen Kommentar zu den Sentenzen zu verfassen wurde infolge zu einer im Spätmittelalter üblichen Magisterarbeit im Studienfach Theologie, und entsprechend ist von den großen Theologen der Scholastik ein solcher Kommentar überliefert.

Die konkrete Frage nach der Ordination von Frauen fällt thematisch in den Bereich des vierten Buchs der Sentenzen, das sich mit der Sakramententheologie beschäftigt und dabei vom Allgemeinen (Was ist überhaupt ein Sakrament?, Distinctio I) zu spezifischen und speziellen Sachfragen geht wie der Rechtmäßigkeit der Weihe, die z.B. von Häretikern gespendet wurde (Distinctio XXV). Unter der Rubrik des letzteren wird in der Scholastik die Frauenordination behandelt, und das zeigt die historische Kontinuität zur patristischen Häresiologie. Die Frage nach dem Geschlecht steht dabei in der scholastischen Perspektive neben der Frage nach dem Alter, nach möglichen körperlichen oder geistigen Behinderungen, nach den moralischen Verfehlungen oder nach der illegitimen Abstammung desjenigen Menschen, der für eine Ordination in Frage kommen könnte.

Diese Darstellung konzentriert sich auf die drei Schwergewichte der scholastischen Theologie: Die beiden franziskanischen Ordensgeistlichen Bonaventura und Johannes Duns, sowie den dominikanischen Ordensgeistlichen Thomas von Aquin. Das Hauptwerk des letzteren, seine Summe der Theologie,2 löste am Übergang des Mittelalters zur Neuzeit die Sentenzen des Petrus Lombardus als Standardlehrbuch ab.

Doctor Seraphicus: Bonaventura (1221 – 1274)

In seinem Sentenzenkommentar3 beschäftigt sich Bonaventura mit der Frage: Utrum ad susceptionem ordinis requiratur sexus virilis – ob zum Empfang der Weihe das männliche Geschlecht verlangt wird. Dabei sammelt er zunächst Argumente für beide Seiten dieser geschlossenen Fragestellung, und diese halten sich zumindest der Anzahl nach die Waage. Im Anschluss gibt er seine Schlussfolgerung und legt seine eigene Antwort auf die Frage vor. Abschließend liefert Bonaventura Erwiderungen auf diejenigen Argumente, die er ablehnt. Bonaventuras Argumentationsgang, dargestellt mehr im Sinne einer Zusammenfassung denn einer echten Übersetzung, sieht wiefolgt aus:

Gründe dafür, dass das männliche Geschlecht für die Weihe gefordert wird:

  1. Die Weihe kann niemandem verliehen werden, dem die natürliche Eignung dazu fehlt; die natürliche Eignung fehlt, wenn jemand nicht die Fähigkeit zur Tonsur besitzt; jemandem fehlt die Fähigkeit zur Tonsur, wenn er das Haupt immer verhüllen soll. Von Natur aus kann nur der Mann mit unverhülltem Haupt beten, denn Frauen müssen gemäß 1 Kor 11,5-6 ihr Haupt verhüllen. Darum können Frauen nicht die Weihe empfangen.
  2. Niemand kann die Weihe empfangen, wenn er nicht das Abbild Gottes trägt, weil die Weihe ihn auf gewisse Art vergöttlicht (ver-gottet), insofern er der göttlichen Macht teilhaftig wird. Der Mann ist aber gemäß 1 Kor 11,7 aufgrund seines Geschlechtes Abbild Gottes (imago Dei). Also kann eine Frau keinesfalls geweiht werden.
  3. Durch die Weihe wird dem Geweihten geistliche Macht verliehen. Aber so eine Macht kann eine Frau nicht empfangen, wie 1 Tim 2,12 sagt: „daß eine Frau lehrt, erlaube ich nicht, auch nicht, daß sie über ihren Mann herrscht“. Also keine Weihe für Frauen.
  4. Die Weihen bereiten auf das Bischofsamt vor, wenn sich jemand gut anstellt; der Bischof ist der Ehemann der Kirche. Eine Frau kann nicht zum Bischof befördert werden, sondern nur ein Mann, weil es sonst keinen Ehemann für die Kirche gäbe. Also können in die dem Bischofsamt vorangehenden Weihen nur Männer vorrücken.

Gründe dagegen:

  1. In Ri 4 ist zu lesen, dass Debora in Israel Richterin war und die Israeliten angeführt hat. Also scheint es, dass einer Frau die richterliche Macht geziemt hat, und sie damals mit höchster Gunst überströmt wurde: folglich gilt das auch für die priesterliche Macht.
  2. Im Neuen Testament sehen wir Äbtissinnen, denen die Leitung der Gemeinschaft übertragen war. Also scheint es, dass ihnen auch die Macht zu binden und zu lösen übertragen werden musste. Folglich scheint es aus gleichem Grund, dass ihnen die priesterliche Weihe verliehen werden konnte.
  3. Die priesterliche Weihe etc. betrifft die Seele, nicht den Leib (das Fleisch). Aber insoweit in der Seele keine Unterscheidung des Geschlechtes vorhanden ist, ist auf diese Weise sogar die Frau ebenso Abbild Gottes wie der Mann. Also ist sie ebenso gut geeignet, die Weihe zu empfangen.
  4. Es gibt keine größere Vollendung als den Ordensstand und keine größere Stärke als das Erdulden des Martyriums. Frauen haben Zugang sowohl zum Ordensleben als auch zum Martyrium. Folglich müssen und können sie auch zur heiligen Weihe zugelassen werden.

Schlussfolgerung: Frauen können weder de jure noch de facto die Weihen erhalten.

Respondeo – Ich (Bonaventura) antworte, dass …

  • … kirchenrechtlich ein allgemeiner Konsens besteht, demnach Frauen die Weihe (aktuell) nicht empfangen dürfen, weil das Decretum Gratiani4 ihnen den Altardienst verbietet. Es besteht jedoch Zweifel darüber, ob Frauen die Weihe (prinzipiell) erhalten können.
    • Eine Gruppe names Kataphrygier5 behauptete, dass Frauen die Weihe empfangen können, und sie nahmen dabei auch die Autorität desselben Kirchenrechts für sich in Anspruch, demnach Frauen im Altertum geweiht worden seien: Die Canones sprechen davon, dass „Diakonissen“ ordiniert (ordinari) werden, und sie beziehen sich auf „Presbyterinnen“.
    • Dagegen spricht allerdings, dass das Kirchenrecht mit „Presbyterin“ eindeutig Witwen, alte Frauen und Damen meint;6 das Wort „Diakonisse“ bezieht sich dagegen auf Frauen, die mit den Diakonen an der Lesung der Homilie teilhaben. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass Frauen kirchenrechtlich geweiht wurden.
  • … nach der verständigeren und klügeren Meinung der Gelehrten Frauen nicht nur de jure die Weihe nicht empfangen dürfen, sondern auch de facto die Weihe nicht empfangen können. Der Ausschluss der Frauen von der Weihe liegt nämlich weniger an der Satzung der Kirche, sondern daran, dass das Weihesakrament den Frauen (grundsätzlich) nicht zusteht:
    • Die geweihte Person bezeichnet in diesem Sakrament Christus, den Mittler (significat Christum mediatorem).
    • Weil der Mittler nur männlichen Geschlechts war und nur vom männlichen Geschlecht bezeichnet werden kann (mediator solum in virili sexu fuit et per virilem sexum potest significari), können nur Männer die Weihe empfangen, da nur sie ihn von Natur aus vergegenwärtigen können (soli possunt naturaliter repraesentare) und nach dem Empfang des Merkmals (in der Seele) wirklich sein Zeichen tragen.

Erwiderungen auf die Gegenargumente:

  1. Debora hatte weltliche Macht, nicht geistliche. Frauen dürfen gut und gerne weltlich herrschen, aber ihnen ist geistliche Herrschaft verwehrt. Wer im Geistlichen herrscht, der trägt zum Zeichen das Bild von Christi Haupt; da die Frau nicht das Haupt des Mannes sein kann, kann sie ebenso wenig geweiht werden.
  2. Äbtissinnen haben keine ordentliche Vorrangstellung, sondern sie sind gewissermaßen anstelle eines Abtes eingesetzt wegen der Gefahr des Zusammenwohnens mit Männern; daher können sie ordnungsgemäß weder binden noch lösen. Obwohl Leitung als solche den Frauen zukommen kann, kommt ihnen doch nicht die Bezeichnung (significatio) zu, die mit der Weihe verbunden ist.
  3. Es geht nicht um die Seele alleine, sondern um die Seele insofern sie mit dem Leib (Fleisch) verbunden ist, denn die Frage betrifft das sichtbare Zeichen und damit den Körper. Die Weihe berücksichtigt diese Verbindung von Seele und Leib (Fleisch), und weder die Bezeichnung noch die Einrichtung der Weihe kommt wie gesagt den Frauen zu.
  4. Vollendung im Sinne von Ordensstand und Martyrium kann beiden Geschlechtern zukommen, denn es handelt sich um eine Gnade, die wohlgefällig macht (gratum facientem). Es gibt jedoch auch eine Vollendung, die etwas umsonst Gegebenes (gratis datum) betrifft; diese kann auch nur einem Geschlecht zukommen, denn sie bezieht sich nicht bloß auf Inneres, sondern auch auf Äußeres. Die Vollendung der Weihe gehört hierzu, denn sie beinhaltet eine Ansammlung von Vollmacht (collatio potestatis), die den Frauen gemäß vielschichtiger Begründung nicht zukommt.

Bonaventura unterscheidet in seiner Argumentation zwischen dem, was später als „Angemessenheitsgründe“ bezeichnet wurde, d.h. den zeitgemäßen Regeln (festgehalten im Kirchenrecht), und der wesentlichen bzw. im Sachverhalt selbst verankerten Begründung. Dabei findet sich bei ihm eine entscheidende Wendung: Bonaventura legt die Ebenbildlichkeit, die er in den überlieferten Argumenten präsentiert, in seiner eigenen Antwort radikal christologisch aus; maßgeblich für den Bezug zum Geschlecht ist insofern nicht bloß eine abstrakte göttliche Personalität, sondern die in der Inkarnation historisch greifbare Person Christi – dessen Geschlecht bilden Männer durch ihre menschliche Natur ab, und folglich wird sakramental das männliche Geschlecht gefordert. Diese christologische Wendung wird in der modernen Kritik an Bonaventuras Argumentation wenig bis überhaupt nicht berücksichtigt, denn sie beschränkt sich zumeist auf Widerrede gegen die Wendung von der Gottesebenbildlichkeit (imago Dei) statt darauf einzugehen, dass Christus bezeichnet wird (significat Christum mediatorem).

Doctor Angelicus: Thomas von Aquin (1225 – 1274)

Die Frage nach der Frauenordination findet sich im Werk des Thomas sowohl in seinem Sentenzenkommentar7 als auch in der von Thomas‘ Schülerkreis zusammengestellten Fortsetzung zum unvollendeten dritten Teil der Summe der Theologie.8 Beide Fundstellen behandeln die Leitfrage utrum sexus femineus impediat ordinis susceptionem – ob das weibliche Geschlecht den Empfang der Weihe verhindert; im Vergleich zu Bonaventura ist die Fragestellung also umgedreht. Zwischen beiden Stellen im Werk des Thomas gibt es keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich ihres Inhalts, denn der Fortsetzer des Thomas hat die Argumentation aus dem Sentenzenkommentar letztlich im Stile der Summe aufbereitet und lediglich in die dafür passende Form überführt. Die (Darstellung der) Argumentation verläuft analog zu anderen Untersuchungen des Thomas wiefolgt:

Videtur – es scheint, dass das Frau-Sein den Empfang der Weihe nicht verhindert:

  • Erstens: Das Amt des Propheten ist größer als das des Priesters, denn der Prophet vermittelt zwischen Gott und dem Priester so wie der Priester zwischen Gott und dem Volk vermittelt. Das Prophetenamt wurde Frauen übertragen. Also sind Frauen auch zum Priesteramt befähigt.
  • Zweitens: Zur Weihe gehört eine gewisse Vollkommenheit, analog zum Amt des Vorgesetzten oder zum Martyrium oder zum Ordensstand. Frauen sind fähig zum Amt des Vorgesetzten (wie AT und NT zeigen, wo Debora über Israel richtet oder Frauen Äbtissinnen sind) ebenso wie zum Martyrium und zum Ordensstand. Also sind Frauen auch zur Weihe befähigt.
  • Drittens: Die Macht der Weihe liegt in der Seele begründet. Das Geschlecht findet sich nicht in der Seele. Darum begründet die Vielfalt der Geschlechter keinen Unterschied hinsichtlich des Empfangs der Weihen.

Sed contra – aber andererseits …

  • … besagt 1 Tim 2,12: „daß eine Frau lehrt, erlaube ich nicht, auch nicht, daß sie über ihren Mann herrscht“;
  • … muss vor der Weihe die Tonsur erfolgen, auch wenn diese nicht konstitutiv für das Sakrament ist. Gemäß 1 Kor 11,5-6 ziemt es sich für Frauen nicht, sich die Haare zu scheren. Darum kann eine Frau nicht die nach der Tonsur kommende Weihe empfangen.

Respondeo – Ich (Thomas) antworte, dass …

  • … bei Sakramenten zwischen ihrer Gültigkeit und ihrer Angemessenheit unterschieden werden muss:
    • Die Gültigkeit betrifft sowohl den Empfang des Sakraments selbst als auch dessen zugehörige Wirklichkeit; die Angemessenheit betrifft nur die zugehörige Wirklichkeit.
    • Die Gültigkeit ergibt sich aus Faktoren, die im Sakrament selbst liegen; die Angemessenheit hängt mit erlassenen Vorschriften zusammen.
  • … das männliche Geschlecht die Weihe nicht nur aus Gründen der Angemessenheit zum Sakrament erhält, sondern auch durch Gründe aus dem Sakrament selbst. Wenn an einer Frau nämlich der Weiheritus vollzogen würde, so würde sie deswegen doch nicht die Weihe selbst empfangen:
    • Weil ein Sakrament ein Zeichen ist, muss nicht nur die Sache (res), sondern auch deren Bezeichnung (significatio rei) vorhanden sein: Die Krankensalbung braucht z.B. notwendig einen Kranken, um das Bedürfnis nach Heilung zu bezeichnen.
    • Mit dem weiblichen Geschlecht kann allerdings per se nicht die Erhabenheit des Ranges bezeichnet werden, weil die Frau einen Zustand der Unterworfenheit besitzt (statum subjectionis habet).
    • Damit fehlt die Bezeichnung; also kann eine Frau keine Weihe empfangen.
  • … manche auf das Kirchenrecht verweisen, das „Diakonissen“ und „Presbyterinnen“ kennt. Damit soll die Erfordernis des männlichen Geschlechts nur aufgrund der Angemessenheit, aber nicht durch das Sakrament selbst begründet sein. Allerdings muss die Bedeutung der Wörter beachtet werden: Mit „Diakonisse“ werden Frauen bezeichnet, die an irgendeiner Handlung eines Diakons Anteil haben (z.B. Homilie vorlesen); mit „Presbyterin“ werden Witwen bezeichnet, weil das griechische Wort presbyter „alter Mann“, „Ältester“, „Senior“ bedeutet.

Erwiderung auf die anfänglichen Einwände:

  • Ad 1: Prophetie ist kein Sakrament, sondern göttliches Geschenk; darum muss nicht die Bezeichnung (significatio), sondern lediglich die Sache (res) vorhanden sein. Weil Frauen in Dingen, die die Seele betreffen, sich nicht von Männern unterscheiden (und manchmal sogar bessere Seelen haben als Männer), können sie das Geschenk der Prophetie erhalten, aber nicht das Sakrament der Weihe.
  • Ad 2 & 3: Mit der Antwort ad 1 haben sich eigentlich auch die Punkte 2&3 erledigt. Dennoch muss gesagt werden: Äbtissinnen haben keinen ordentlichen Vorrang, sondern diesen nur aus ihrem Auftrag heraus wegen der Gefahr eines Zusammenlebens von Männern und Frauen. Debora hingegen hat keine priesterliche, sondern weltliche Autorität ausgeübt; so wie mittlerweile Frauen auch weltliche Machtpositionen besetzen können.

Thomas unterscheidet wie Bonaventura zwischen Angemessenheitsgründen einerseits und einer Begründung aus dem Wesen des Sachverhalts heraus andererseits; er geht ebenso davon aus, dass Menschen keine ätherischen Entitäten, sondern körperliche Lebewesen sind, und dass sich dies in den Sakramenten als besonderen sinnlichen Zeichen widerspiegeln muss. Deh- und Angelpunkt ist hierbei die innere Wesensnotwendigkeit, die sich aus dem Sakramentenverständnis ergibt: Der Priester selbst wird bzw. ist das sinnliche Zeichen des Weihesakraments, und dies liefert den Grund für die Bindung an ein bestimmtes Geschlecht.

Die moderne Kritik an Thomas betrifft denjenigen Teil der Begründung, der aus der Naturordnung heraus argumentiert: Entscheidend für die Bindung der Weihe an das männliche Geschlecht ist bei Thomas die Erhabenheit des Ranges, und diese wird exklusiv dem Mann zugeordnet bzw. präziser: für die Frau ausgeschlossen. Die Abbildung Christi durch den Mann ist rein dem Ergebnis nach ähnlich wie bei Bonaventura, allerdings sehr viel stärker eingebettet in die aristotelische Naturlehre und damit auch in die zugehörige natürliche Teleologie und Hierarchie. Thomas zielt in seinem Verständnis des ordo sehr viel stärker auf die (hierarchische) Ordnung selbst, während Bonaventura den Fokus mehr auf Christus als Ziel der Ordnung legt. In der heutigen Welt, die mentalitätsgeschichtlich durch und durch viktorianisch bzw. wilhelminisch geprägt ist und darum abgestufte Normen oder Rangfolgen gemeinhin nur in Verbindung mit einem ontologisch aufgeladenen Werturteil denken kann,9 eckt dieser Baustein in der Argumentationsweise des Thomas freilich an. Ungeachtet des spezifischen naturphilosophischen Rahmens, der eben nicht den viktorianischen bzw. wilhelminischen Denkmustern moderner Leserinnen folgt, wird die Argumentation darum im Allgemeinen als sexistisch bzw. frauenfeindlich eingeordnet und pauschal abgelehnt.

Doctor Subtilis: Johannes Duns Scotus (1265/66 – 1308)

Eine etwas umfangreichere Untersuchung bietet Johannes Duns in seinem Sentenzenkommentar.10 Dort geht es um die Frage: Utrum sexus muliebris vel aetas puerilis impediat susceptionem Ordinum – ob das weibliche Geschlecht oder das kindliche Alter den Empfang der Weihen verhindert. Duns stellt die Frage auf dieselbe Weise wie Thomas, behandelt allerdings das Geschlecht und das Alter im selben Zug; sowohl bei Bonaventura als auch bei Thomas werden die beiden Fragestellungen separat beantwortet. Auf die Sammlung der Argumente für und wider bietet Duns eine Liste kurzer Lehrsätze, bevor er seine eigene ausführliche Antwort zur Frage gibt; eine Erwiderung auf die von ihm abgelehnten Argumente beschließt auch hier die Argumentation. Duns‘ Argumentationsgang, ebenfalls mehr im Sinne einer Zusammenfassung denn einer echten Übersetzung dargestellt, verläuft wiefolgt:

Gründe gegen die Ansicht, dass das weibliche Geschlecht oder das kindliche Alter den Empfang der Weihen verhindert:

  1. In Gal 3,28 steht geschrieben: „In Christus Jesus gibt es nicht Mann und Frau, nicht Sklave und Freien.“ Daraus folgt, dass weder das Geschlecht noch der (Zu-)Stand (conditio) den Empfang der Weihen zu verhindern scheint. Und da dieselbe Bibelstelle besagt, dass im Ursprung Christus ordiniert (weiht), gilt dasselbe. Zudem schließen andere Sakramente kein Geschlecht aus, so dass sich induktiv schlussfolgern lässt, dass alle Sakramente Männern wie Frauen gleichsam gespendet werden können.
  2. Das Decretum Gratiani11 legt fest, dass eine Diakonisse (Diaconissa) nicht ordiniert (ordinari) werden soll, bevor sie 40 Jahre alt ist. Also können Frauen die höheren Weihen wie den Diakonat und das Priestertum empfangen.
  3. Weil Kinder mit Taufe und Firmung Sakramente, die ein Merkmal (in der Seele) hinterlassen, empfangen können, können sie ebenfalls das Sakrament der Weihe erhalten, das ein Merkmal (in der Seele) hinterlässt.
  4. Jemand, der bereits vor der Pubertät (infra annos discretionis) die niederen Weihen empfangen hat, ist danach nicht (er)neu(t) zu weihen; es sei denn, er hat eine Weihestufe übersprungen. Das bedeutet, dass derjenige wirklich geweiht wurde.

Gründe für die Ansicht, dass …

  1. … das weibliche Geschlecht den Empfang der Weihe verhindert:
    • Das Decretum Gratiani12 verbietet Frauen den Altardienst, d.h. den Umgang mit geweihten Gegenständen oder die Darbringung des Weihrauchs. Wo jedoch der Umgang mit geweihten Gegenständen verhindert wird, da wird umso mehr der Empfang der Weihe verhindert; wenn das Geschlecht also ersteres verhindert, dann verhindert es auch das zweite.
    • Der Priester darf gemäß Decretum Gratiani13 sein Haar nicht wachsen lassen, sondern muss die Tonsur zur Ehre tragen. Gemäß 1 Kor 11 ist es schändlich für die Frau, ihr Haar zu scheren, aber ehrenvoll, sich die Haare wachsen zu lassen. Da vor der Weihe die Tonsur erfolgen muss, und da die Tonsur nicht zu ihrer Ehre, sondern zu ihrer Schande wäre, kann eine Frau die Weihe nicht empfangen.
  2. … das kindliche Alter den Empfang der Weihe verhindert:
    • Im Decretum Gratiani14 ist ein Mindestalter für verschiedene Ämter vorgeschrieben; ein Subdiakon darf nicht vor seinem 20. Lebensjahr geweiht werden (ordinetur), Diakone und Jungfrauen dürfen nicht vor ihrem 25. Lebensjahr geweiht werden (ordinentur bzw. consecrentur). Darum verhindert das Alter den Empfang der Weihen.

Scholium – kurze Lehrsätze:

  1. Jünglinge, die noch keine Vernunft besitzen, werden unehrenhaft (irreverenter) geweiht, weil sie die Weihe nicht mit Ehrfurcht empfangen können.
  2. Jünglinge, die die Vernunft gebrauchen, empfangen die niederen Weihen rechtmäßig (licite); die höheren Weihen erfordern jedoch ein gewisses Mindestalter.
  3. Beide können die höheren Weihen gültig empfangen, sofern kein Mangel an Vernunft15 dagegensteht.
  4. Gemäß göttlichem Recht (jure divino) sind Frauen nicht fähig, die Weihe zu empfangen; werden sie ordiniert (wird an ihnen der Weiheritus vollzogen), so geschieht nichts.

Respondeo – Ich (Johannes Duns) antworte, dass …

  • … Weihehindernisse auf zweierlei Art und Weise bestehen können:
    1. Aufgrund der Ehrbarkeit und Angemessenheit (honestatem et congruitatem) der Art und Weise, wie sie empfangen werden; die Weihe muss ordnungsgemäß und ehrenhaft, mit der geschuldeten Ehrfurcht (ordinate vel honeste, cum debita reverentia) empfangen werden.
    2. Aufgrund einer (inneren) Notwendigkeit, und das in zweierlei Hinsicht:
      • einmal wegen Notwendigkeit in Bezug auf eine Vorschrift (propter necessitatem praecepti);
      • einmal wegen Notwendigkeit in Bezug auf das Tatsächliche (bzw. die Wirklichkeit; propter necessitatem facti).
  • … in Bezug auf das jugendliche Alter …
    • … ein Hindernis gemäß der ersten Art und Weise besteht, denn Jünglinge können das Weihesakrament nicht mit der geschuldeten Ehrfurcht empfangen; die Weihe würde unehrenhaft vollzogen.
    • … die Priesterweihe hinsichtlich der zweiten Art und Weise gegen die Regelungen des Kirchenrechts verstößt, das ein Mindestalter vorsieht.16 Selbst wenn aber dieses Mindestalter nicht eingehalten wird, so muss doch zumindest die Pubertät (annos discretionis) beachtet werden, weil das Kirchenrecht diese Altersstufe in Bezug auf die Priesterweihe immer erfordert; die anderen Weihen hingegen können gemäß Kirchenrecht auch vor der Pubertät empfangen werden. Vernünftigerweise schließt das jugendliche Alter die Priesterweihe aus: Sie ist mit dem Keuschheitsgelübde verbunden, und das verlangt vom Empfänger die Nutzung der Vernunft und eine Abwägung des Gelübdes sowie Kenntnis der Schriften (notitia litterarum); ein Junge vor der Pubertät besitzt nichts davon.
    • … hinsichtlich der Notwendigkeit in Bezug auf das Tatsächliche (bzw. die Wirklichkeit) kein Ausschluss von der Weihe besteht, da ein Jüngling, an dem der Weiheritus vollzogen wird, die Weihe wirklich empfängt und anderswo nicht re-ordiniert werden muss. Der Grund liegt darin, dass bei Sakramenten, die nur einmal gespendet werden können, der Empfänger kein Hindernis darstellt bzw. bildet, denn im Unterschied zu wiederholbaren Sakramenten (z.B. Buße) hängt der (wirkliche) Empfang des Sakraments nicht von der Verfassung (dispositio) des Empfängers ab; das liegt wiederum daran, dass der Empfang einer (Weihe-)Stufe, eines (Weihe-)Merkmals (in der Seele) oder einer (Weihe-)Vollmacht vor der Ausübung der entsprechenden Handlungen kommen kann, wie es z.B. bei der Taufe oder Firmung der Fall ist. Die (Priester-)Weihe ist ein nicht-wiederholbares Sakrament, und darum ist es lediglich erforderlich, dass der Empfänger selbst kein Hindernis bildet; Kinder, die die Weihe empfangen, bilden aufgrund mangelnder Vernunft usw. kein Hindernis in diesem Sinne.
  • … in Bezug auf das weibliche Geschlecht ein Hindernis besteht, und das sowohl hinsichtlich der Ehrbarkeit (ex honestate) als auch hinsichtlich der Notwendigkeit in beiderlei Sinn (ex necessitate praecepti et facti):
    • Es ist nicht ehrbar für Frauen, auf irgendeine Art in solch einem Sakrament zu dienen.
    • Frauen sind aufgrund der Notwendigkeit ausgeschlossen nicht nur der Kirche wegen oder wegen der Vorschriften der Apostel; ich (= Johannes) glaube nicht, dass eine Kirchenregelung oder eine apostolische Vorschrift irgendeinen nützlichen Schritt hin zum (Seelen-)Heil von einer Person weggenommen hat, noch weniger von einem ganzen Geschlecht. Weder die Kirche noch die Apostel können nämlich so etwas von einer Person, geschweige denn dem gesamten weiblichen Geschlecht, mit Recht wegnehmen, wenn nicht Christus, das Haupt, selbst diese Wegnahme eingerichtet hat; also muss Christus, der das Sakrament eingesetzt hat, dies zuerst vorgeschrieben haben. Hierzu kann es zweifache Übereinstimmung (duplex congruentia) geben:
      • Erste Übereinstimmung: Jede Weihe wird in Ausrichtung auf das Priestertum und die Lehre empfangen; den Priestern steht das Lehren im Ursprung zu, den Diakonen nur als Beauftragung, insofern eine Predigt oder Lehre als Lesung des Evangeliums angenommen wird. Gemäß 1 Tim 2 ist ebendies jedoch den Frauen verboten: „Die Frauen sollen in Stille lernen“ und „ich erlaube nicht, dass diese lehren“. Eine Glosse besagt dazu: „Nicht nur ich, sondern auch der Herr erlaubt dies nicht.“ Das liegt an der Schwäche ihres Intellekts und an der Wankelmütigkeit ihres Gemüts, unter der sie mehr leiden als die Männer; ein Lehrer braucht jedoch einen lebendigen Geist zur Einsicht in die Wahrheit sowie eine affektive Standhaftigkeit, um sie zu bekräftigen. Was auch immer darum das Kirchenrecht oder die Vorschriften des Paulus zum Ausschluss der Frauen von der Weihe beitragen, ist lediglich eine Ergänzung oder ein weiterer Ausdruck der Vorschrift Christi dazu. Die Mutter Christi war nämlich in höchstem Maße würdig und heilig, und dennoch hat er sie nicht mit dieser Art von (Voll-)Macht ausgestattet.
        • Einwand aus der biblischen Überlieferung: Maria Madgalena war Apostelin (Apostola) und wie eine Predigerin und Vorsteherin aller sündigen Frauen.
        • Beantwortung: Sie war eine einzigartige Frau und wurde von Christus in einzigartiger Weise angenommen (fuit singularis mulier, et singulariter accepta). Solch ein persönliches Vorrecht (privilegium) folgt der Person und erlischt auch mit der Person; Ausnahmen können nicht zur Widerlegung der Regel herangezogen werden.
      • Zweite Übereinstimmung: Die (Priester-)Weihe bedeutet irgendeinen Rang der Erhabenheit über das restliche Kirchenvolk, und um irgendeine höhere Stellung zu verwirklichen muss dies auf irgendeine Weise aus einem erhöhten (Zu-)Stand und höheren Rang in der Natur angezeigt werden (ex emninenti conditione et gradu in natura). Mit Blick auf den Mann hat die Frau jedoch eine Unterworfenheit von Natur aus und darf damit keinen Rang der Erhabenheit über irgendeinen Mann haben, denn sowohl von Natur aus als auch von ihrem (Zu-)Stand her (tam natura quam conditione et nobilitate) sind sie von niedrigerer Herkunft als der Mann; daher hat der Herr sie nach dem Sündenfall der Herrschaft und der Macht des Mannes unterworfen. Wenn eine Frau also irgendeine Weihe in der Kirche empfängt, dann hätte sie eine Vorsitz und eine Herrschaft inne, was ihrem (Zu-)Stand widerspricht. Ein Bischof, der den Weiheritus an einer Frau vollzieht, macht darum nicht nur etwas Schlechtes, weil es gegen die Vorschrift Christi geht, sondern er tut viel eher etwas Nichtiges, so wie die Frau damit nichts empfängt, da sie in sich selbst keine Materie ist, die zum Empfang der Weihe fähig wäre; denn Christus hat das Sakrament dergestalt eingesetzt, dass es nur an ein Einzelwesen aus der menschlichen Species und aus dem männlichen Geschlecht übertragen werden kann. Das ist offenbar durch die Gewähr des Apostels in 1 Tim 2.
        • Einwand aus der aristotelischen Ursachenlehre: Wo ein Tätiges und ein Empfangendes zur selben Species gehören, da ist eine Wirkung vorhanden, weil die Wirkung nicht von etwas anderem abhängt, und auch die Verschiedenheit hängt nicht von der Verschiedenheit irgendeines der beiden ab. Ein Bischof, der einer Frau die Priesterweihe spendet, gehört als Tätiges zur selben Species wie das Empfangende, weil das Geschlecht die Grundlage der Species nicht wechselt. Also ist die Folgewirkung in ihr vom selben Verhältnis wie bei einem geweihten Mann.
        • Beantwortung: Der Obersatz dieses Arguments ist zutreffend in Bezug auf ein von Natur aus Tätiges sowie im Falle, dass kein Hindernis im Empfangenden vorhanden ist. Wenn jedoch das im Ursprung Tätige willentlich tätig ist und das instrumentell Tätige nur Kraft dessen tätig ist, weil die Tätigkeit vollständig durch das übergeordnet Tätige bestimmt wird, dann folgt daraus nicht, dass die Wirkung vom selben Verhältnis ist, wenn zwei Empfangende dasselbe Verhältnis haben; so verhält es sich mit der Stellung des Bischofs gegenüber Gott, der ein Hindernis in ein Empfangendes, aber nicht in ein anderes gelegt hat, so dass sie trotz derselben Art und Weise wegen des Geschlechts verschieden sind. Wenn nun der Bischof einer Frau die Weihe spendet, dann tut er nichts soweit es das Sakrament betrifft, weil er nicht das im Ursprung Tätige ist, welches das Merkmal der Weihe (in der Seele) einprägt, sondern nur das sekundär und instrumentell Tätige. Der Bischof prägt darum das Merkmal (in der Seele) nur in jene Materie ein, die von Gott als dem im Ursprung Tätigen bestimmt wurde; und die Materie, die nicht aufgrund des Geschlechts verhindert wird, ist nur die männliche der menschlichen Species.

Erwiderung auf die anfänglichen Argumente:

  • Ad 1: Wenn geschrieben steht, dass es in Christus weder Mann noch Frau, weder Sklave noch Freien gibt, dann heißt dies, dass in Bezug auf das (Seelen-)Heil und das ewige Leben kein Unterschied zwischen Männern und Frauen, Sklaven und Freien besteht. Es besteht jedoch ein Unterschied zwischen diesen, insofern es um das Innehaben eines Amtes oder eines erhabenen Ranges in der Kirche geht, weil dort der Mann der Frau wie gesagt vorgezogen wird. Hinsichtlich des Empfangs der anderen Sakramente sind Frauen jedoch dazu fähig.
  • Ad 2: Wo es „Presbyterin“ (Presbytera) heißt, da wird nicht von Frauen mit Priesterweihe gesprochen, sondern von einer verwitweten alten Frau von der angenommen wird, dass sie geprüft wurde und für heilig unter den Frauen befunden wurde. Es können auch Ehefrauen von Priestern (Presbytern) aus Griechenland „Presbyterinnen“ genannt werden, nach dem Amt ihres Ehemanns. Entsprechend werden im Decretum Gratiani mit „Presbyterin“ keine ordinierten (zum Priester geweihten) Frauen gemeint; es handelt sich nicht wie bei Priestern um jene unter den guten Frauen mit einem herausragenden Leben, sondern um gute verwitwete Damen oder solche, die andere in ihrem Leben und ihrer Sittlichkeit übertreffen sollen.17 Unter „Diakonisse“ wird gemäß der dortigen Glosse hingegen eine Äbtissin (Abbatissa) verstanden; es scheint jedoch besser gesagt, dass mit „Diakonissen“ Frauen gemeint sind, die im Auftrag einer Äbtissin oder der Gemeinschaft zur Matutin die Homilie des Evangeliums (ver-)lesen, was keine Handlung irgendeines Geweihten ist.
  • Ad 3 & 4: Insofern das junge Alter die Weihe gemäß Kirchenrecht verhindert, ist zu sagen, dass das geeignete Alter zum Empfang der Weihe in älterer Zeit später als heute war; heute sind die Männer schneller fähig zur Arglist als früher. Weil die Männer eben zum Bösen geneigt sind, ist es gut, wenn sie bereits in der Jugend zur Verhütung dieses Übels unterwiesen werden, damit sie dieses Sakrament würdig empfangen können.

Auch Johannes Duns unterscheidet in seiner Argumentation zwischen Angemessenheitsgründen und sachlicher Notwendigkeit; er geht allerdings noch etwas differenzierter in den Kategorien vor. Wo Bonaventura auf Christus als Ziel der Ordination abzielt und Thomas die Ordnung (ordo) als solches ins Zentrum stellt, da blickt Duns insbesondere auf Christus als den Urheber der Ordnung bzw. Ordination: Er betont, dass die konkrete Verfasstheit des Weihesakraments nicht bloß Kirchenregelung oder apostolische Vorschrift sei, sondern eine direkte Einsetzung aus dem Willen Christi, und damit letztlich eine göttlich gewollte Verfassung der Kirchengemeinschaft. In der Verbindung von Geschlecht und Alter tritt durch die Untersuchung zudem, wenn auch mehr implizit denn ausdrücklich, die Differenzierung zwischen wirklichen Merkmalen, die sich im menschlichen Dasein verändern (das Alter), und solchen, die unveränderlich bleiben (das Geschlecht), hervor.

Für die heutige Leserin gänzlich unannehmbar erscheint indes Duns‘ inhaltliche Begründung dafür, dass das weibliche Geschlecht von der Ordination ausgeschlossen wird: Wo Thomas‘ Begründung über die Naturphilosophie noch verhältnismäßig wertfrei vorgetragen wird, da öffnet Duns mit seinem Rekurs auf die debilitas intellectus und die mutabilitas affectus den Weg zur Verknüpfung mit einem Werturteil, insofern beide Qualitäten direkt auf eine Eignung bezogen werden. Andererseits erscheint es durchaus bemerkenswert, dass Duns zugleich äußerst pessimistisch auf das andere Geschlecht blickt, insofern er in der letzten Erwiderung die männliche Neigung zum Bösen als wesentlichen Punkt der Begründung anführt.


Fußnoten

  1. Sententiae in IV Libris Distinctae; online verfügbar hier. ↩︎
  2. Summa Theologiae; online in lateinischer Sprache verfügbar hier, in englischer Übersetzung hier. ↩︎
  3. Sententiarum Lib. IV Dist. 25 a.2 q.1; online verfügbar hier. ↩︎
  4. Eine vom Kirchenrechtler Gratian erstellte systematische Sammlung des Kirchenrechts aus der Mitte des 12. Jahrhunderts; analog zu den Sentenzen des Petrus Lombardus avancierte das Decretum Gratiani zum Grundlagenwerk der universitären Kanonistik und lieferte bis zum Erlass des Codex Iuris Canonici (1917) den inhaltlichen Kern des Corpus Iuris Canonici, d.h. des verfassten Kirchenrechts. Online verfügbar hier. Die einschlägige Stelle, auf die sich Bonaventura hier bezieht, ist Dist. XXIII cap. XXV. ↩︎
  5. Die Gruppe der Kataphrygier wird gemeinhin mit der (häretischen) Bewegung des Montanismus identifiziert, demnach die Bezeichnung der Gruppe nicht auf den Gründer (Montanus) rekurriert, sondern auf ihre geographische Herkunft (Phrygien). Tatsächlich finden sich im Werk des Tertullian mit dessen Hinwendung zum Montanismus Passagen, die sich auf die Eingliederung von Witwen in die Kirchenordnung (ordo) beziehen (Ad uxorem I,7; online hier) oder Witwen in einer Reihe mit Diakonen, Priestern und Bischöfen aufzählen (De monogamia cap. 11, online hier; De pudicitia cap. 13, online hier). Diese Passagen werden mitunter heutzutage noch als Zeugen für eine Ordination (im Sinne der Weihe) von Frauen in der Alten Kirche herangezogen; unabhängig von Bonaventuras etymologisch-grammatischer Kritik erscheint es im Kontext der Textpassagen selbst ganz grundsätzlich fraglich, ob so eine Auslegung überhaupt der Aussageabsicht Tertullians entspricht. ↩︎
  6. Die Aussage nimmt Bezug auf Dist. XXXII cap. XIX, wo die Wortbedeutung explizit erklärt wird; online verfügbar hier. ↩︎
  7. Sup. Sent. IV D.25 Q.2 a.1 qc.1; online verfügbar hier. ↩︎
  8. STh supp. Q.39 a.1; online verfügbar hier sowie in englischer Übertragung hier. ↩︎
  9. Das bedeutet, dass jemand oder etwas von einem niedrigeren Rang auch automatisch einen geringeren Wert besitzt und damit per se weniger wert ist. Dass dies bei Thomas offensichtlich nicht der Fall ist, zeigt sich in seiner Antwort auf den ersten Einwand, demnach den Frauen bisweilen eine bessere Seele als den Männern bescheinigt wird. Diese Einschätzung steht letztlich auch in gewisser Spannung zum Ansatz des Johannes Chrysostomos, der in seinem Argument zur Frauenordination gerade auf die Qualität der Seele abzielt. ↩︎
  10. In Sent. IV Dist. 25 Q. 2; online verfügbar hier. ↩︎
  11. Causa XXVII Q. I cap. XXIII; online verfügbar hier. ↩︎
  12. Dist. XXIII cap. XXV; online verfügbar hier. ↩︎
  13. Dist. XXIII cap. XXI; online verfügbar hier. ↩︎
  14. Dist. LXXVII cap. VI, VII; online verfügbar hier. ↩︎
  15. Das meint eine geistige Behinderung. ↩︎
  16. Decretum Gratiani, Dist. LXXVII; siehe Anm. 14. ↩︎
  17. In der verlinkten Textausgabe zitiert Duns Dist. XXVII cap. I; dieser Inhalt findet sich in der online verfügbaren Ausgabe des Decretum unter Dist. XXXII cap. XIX. ↩︎

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